Fachkräfteeinwanderung

Nicht erst seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2020 setzt sich der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister dafür ein, dass das Verbot für die Zeitarbeit fällt. Die Chance zur nachhaltigen Fachkräftesicherung mit Hilfe der Personaldienstleister mit internationalen Recruiting-Erfahrungen liegt angesichts des aktuellen Arbeits- und Fachkräftemangels jetzt auf dem Tisch und muss vom Bundestag jetzt genutzt werden!

Sebastian Lazay
BAP-Präsident

Fachkräftesicherung aus Drittstaaten durch Zeitarbeit ermöglichen

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit hat berechnet, dass Deutschland eine sogenannte jährliche Nettozuwanderung von 400.000 Personen benötigt, um das Arbeitskräfteangebot langfristig konstant zu halten. Grund ist der demografische Wandel, der dazu führt, dass die Zahl der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Erwerbspersonen sinkt – selbst wenn künftig mehr Frauen und Ältere arbeiten sollten. Um den Wohlstand in Deutschland zu sichern, ist also Zuwanderung dringend notwendig.

Doch schon jetzt tun sich Unternehmen in Deutschland schwer, Fachkräfte für freie Stellen zu finden. Laut der Bundesagentur für Arbeit liegen insbesondere im Handwerk die durchschnittlichen Vakanzzeiten, also die Zeit von der Ausschreibung bis zur Besetzung einer freien Stelle, spürbar über 200 Tagen. Aber auch bei IT- und Pflegeberufen dauert es immer länger, neue Mitarbeiter zu bekommen (siehe Grafik). Betrachtet man, abgesehen davon, die Entwicklung nach Anforderungsniveau, zeigt sich nicht nur, dass Stellen für Helfertätigkeiten direkt nach den Fachkräften am schwersten zu besetzen sind, sondern auch, dass die Vakanzzeit dort am stärksten seit 2012 zugenommen hat (siehe Grafik).

Angesichts der zunehmenden Arbeitskräfteengpässe in Deutschland suchen Unternehmen bereits heutzutage vermehrt im Ausland nach Mitarbeitern. In der EU haben allerdings viele Länder eine genauso problematische Demografie wie hierzulande. Es ist daher wichtig, auch in Ländern außerhalb der EU – in sogenannten Drittstaaten – zu suchen. Aus diesem Grund hat die letzte Bundesregierung mit dem sogenannten Fachkräftezuwanderungsgesetz eine Möglichkeit geschaffen, vermehrt Drittstaatler mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Deutschland zu holen. Von dieser Möglichkeit ist die Zeitarbeit allerdings als einzige Branche ausgeschlossen.

Balkendiagramm zur Veranschaulichung der durchschnittlichen Vakanzzeiten der Berufsgruppen IT, Pflege und Handwerk sowie insgesamt für den deutschen Arbeitsmarkt im Zehnjahresvergleich von 2011 bis 2022
Insbesondere in der Pflege und im Handwerk ist die Vakanzzeit im Zehnjahresvergleich stark angestiegen.
Balkendiagramm zur Veranschaulichung der Entwicklung der Vakanzzeiten nach Anforderungsniveau
Mit Blick auf das Anforderungsniveau haben sich die Vakanzzeiten im Bereich der Helfer und Anlerntätigkeiten innerhalb vom zehn Jahren am stärksten erhöht.

Hinweis zur Grafik nach Berufsgruppen: Für die Durchschnittsbildung der Vakanzzeiten wurden folgende Berufe in einer Gruppe zusammengefasst: Softwareentwicklung und Programmierung = IT; Alten- u. Krankenpflege/Rettungsdienst/Geburtshilfe u.a. = Pflege; Bodenverlegung/Klempner/Sanitär/Aus- und Trockenbau/Maler/Lackierer/Zimmerer/Klimatechnik u.a. = Handwerk
Hinweis zur Grafik nach Anforderungsniveaus: Niveau-Unterscheidung laut BA in "hoch komplexe Tätigkeiten = Experten" und "komplexe Spezialistentätigkeiten = Spezialisten".

Die aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit

Die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern unterliegt prinzipiell dem Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft, ob dem Zugang des Ausländers auf dem deutschen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe im Wege stehen. Das regelt unter anderem § 39 des Aufenthaltsgesetzes. Im Fall der Zeitarbeit hat die Bundesagentur für Arbeit allerdings keinerlei Ermessensspielraum, denn in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes heißt es:

"Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn […] der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will."

Mit anderen Worten: Will ein Ausländer aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten und legt für den Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vor, wird er diesen Aufenthaltstitel nicht erhalten.

Die zitierte Regelung trat wie das gesamte Aufenthaltsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft – zu einer Zeit also, in der Deutschland massiv mit hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen hatte. Heutzutage ist jedoch das Gegenteil der Fall, es fehlt an (qualifiziertem) Personal. Deswegen ist es an der Zeit, die Fachkräftezuwanderung auch für die Personaldienstleister zu öffnen, denn die Vorteile, in Drittstaaten geworbene Fachkräfte mittels Zeitarbeit zu beschäftigen, liegen auf der Hand.

Gute Gründe, das Verbot für die Zeitarbeit aufzuheben

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    Leiterin Abteilung Grundsatz – Politik, Bildung | Mitglied der Geschäftsleitung