Tarifverträge

Der BAP ist Tarifpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Im Jahr 2003 haben der BAP bzw. dessen Rechtsvorgänger und die DGB-Tarifgemeinschaft erstmals ein bundesweit geltendes Tarifwerk für die Zeitarbeit abgeschlossen, das sukzessiv um Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) erweitert wurde.

Die BAP/DGB-Tarifverträge regeln Mindestbedingungen für Zeitarbeitnehmer in Deutschland.

Hinweis: Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) ist zum 1. Dezember 2023 erloschen. Der BAP ist zusammen mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) nach dem Umwandlungsgesetz auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten des BAP sowie des iGZ sind auf den GVP als deren Gesamtrechtsnachfolger übergegangen. Dies gilt ebenso für die zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge sowie für die zwischen dem iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge. Beide Tarifwerke gelten auch unter dem Dach des GVP zunächst unverändert und unter ihrer bisherigen Bezeichnung als selbstständige Tarifwerke weiter fort.  

Das BAP-Tarifwerk besteht aus folgenden Verträgen:

Die Kernpunkte der Tarifverträge sind:

Tarifabschluss vom 13. Januar 2023

Am 13. Januar 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien – die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) bestehend aus den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ auf Arbeitgeberseite und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des DGB auf der Arbeitnehmerseite – auf einen neuen Tarifabschluss für die Entgeltgruppen 3 bis 9 des Entgelttarifvertrags BAP (ETV BAP) sowie eine Ergänzung im Manteltarifvertrag geeinigt. Die Stundenentgelte für die Entgeltgruppen 1 bis 2b wurden bereits im Juni 2022 verhandelt.

Erläuterungen zum Tarifabschluss

Branchenzuschlagstarifverträge

Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Diese regeln, dass Zeitarbeitnehmer, die in ein und demselben Kundenbetrieb bestimmter Branchen eingesetzt werden, Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Grundentgelte erhalten (sog. Branchenzuschläge). Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.

Die Branchenzuschlagstarifverträge sind angesichts der gesetzlichen Equal Pay-Vorschrift für die Zeitarbeitsbranche von enormer Bedeutung. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, bestimmt sich die Vergütung des Zeitarbeitnehmers für die gesamte Dauer des Einsatzes (bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsgrenze) nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was das vergleichbare Arbeitsentgelt ist, bestimmen also die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche (sog. Tarifliches Equal Pay).

Alle bisher bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge wurden an die seit dem 1. April 2017 geltende Rechtslage angepasst.

Unter politischen Gesichtspunkten sind die erzielten Einigungen mit den Gewerkschaften ein Statement für die funktionierende Tarifautonomie in Deutschland.

Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen mit: Inkrafttreten

TV BZ ME
(Metall- und Elektroindustrie)

IG Metall 01.11.2012

TV BZ TB
(Textil- und Bekleidungsindustrie)

IG Metall 01.04.2013

TV BZ HK
(Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie)

IG Metall 01.04.2013
TV BZ Chemie
(Chemische Industrie)
IGBCE 01.11.2012
TV BZ Kunststoff
(Kunststoff verarbeitende Industrie)
IGBCE 01.01.2013
TV BZ Kautschuk
(Kautschukindustrie)
IGBCE 01.01.2013
TV BZ KS
(Kali- und Steinsalzbergbau)
IGBCE 01.07.2014
TV BZ PE
(Papier erzeugende Industrie)
IGBCE 01.07.2014
TV BZ PPK
(Papier, Pappe, Kunststoffe verarbeitende Industrie)
ver.di 01.05.2013
TV BZ Druck gewerblich
(Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer)
ver.di 01.07.2013
TV BZ Eisenbahn
(Schienenverkehrsbereich)
EVG 01.04.2013

Zu den Tarifabschlüssen im Sommer 2023 mit der IG Metall und IGBCE zur Änderung der BZ-Tarifverträge und dem Abschluss von ergänzenden Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie haben wir eine kurze Zusammenfassung und eine Übersicht für Sie bereitgestellt.

Zur Übersicht

Branchenzuschlagstarifverträge IG Metall

Hinweis: Die Tarifvertragsparteien haben am 16. Juni 2023 ein Verhandlungsergebnis über eine Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 für den TV BZ ME erzielt (siehe Rundschreiben vom 16. Juni). Am 22. August 2023 haben sich die Parteien außerdem auf ein Abschluss für den TV BZ TB und TV BZ HK geeinigt (siehe Rundschreiben vom 29. August).

Branchenzuschlagstarifverträge IGBCE

Hinweis: Die Tarifvertragsparteien haben am 29. Juni 2023 ein Verhandlungsergebnis über eine Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2024 für alle mit der IGBCE abgeschlossenen Branchenzuschlagstraifverträge erzielt (siehe Rundschreiben vom 5. Juli).

Branchenzuschlagstarifverträge ver.di

Branchenzuschlagstarifvertrag EVG

Kurzanleitungen & Erklärungen

Weitere Publikationen

Als BAP-Mitglied können Sie sich die vollständige Publikation hier direkt herunterladen. Dazu müssen Sie eingeloggt sein.

Ihr Kontakt

  • Christiane Brose
    Leiterin Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
  • Alexander Schalimow
    Leiter Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
arbeitgebertag
FAQ zur Verbandsneugründung

Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) sind zum 1. Dezember 2023 erloschen und nach dem Umwandlungsgesetz zusammen auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) verschmolzen.
Die wichtigsten Informationen zu den nächsten Schritten und mögliche Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft haben wir als FAQ für Sie zusammengestellt.

Zu den FAQ Verbandsneugründung