Der BAP ist Tarifpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Im Jahr 2003 haben der BAP bzw. dessen Rechtsvorgänger und die DGB-Tarifgemeinschaft erstmals ein bundesweit geltendes Tarifwerk für die Zeitarbeit abgeschlossen, das sukzessiv um Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) erweitert wurde.
Die BAP/DGB-Tarifverträge regeln Mindestbedingungen für Zeitarbeitnehmer in Deutschland.
Das BAP-Tarifwerk besteht aus folgenden Verträgen:
Die Kernpunkte der Tarifverträge sind:
Tarifabschluss vom 18. Dezember 2019
Am 18. Dezember 2019 haben sich die Tarifvertragsparteien – auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände BAP und iGZ, die gemeinsam die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) bilden, sowie auf der Arbeitnehmerseite sämtliche acht DGB-Gewerkschaften – auf einen neuen Tarifabschluss, bestehend aus neuen Entgelttarifverträgen sowie Änderungen im Entgeltrahmentarifvertrag und im Manteltarifvertrag, geeinigt.
Die Tarifvertragsparteien haben neue Entgelte unter Berücksichtigung der Ost-West-Angleichung bis zum Jahr 2022 vereinbart.
Seit 1. Juli 2020 gelten Neudefinitionen der Entgeltgruppen EG 2 – EG 4 im Entgeltrahmentarifvertrag.
Änderungen im Manteltarifvertrag zur Höhe des Urlaubsanspruchs und zu den Jahressonderzahlungen gelten ab diesem Jahr.
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BAP | Basistarifwerk
Stand 2019
Branchenzuschlagstarifverträge
Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Diese regeln, dass Zeitarbeitnehmer, die in ein und demselben Kundenbetrieb bestimmter Branchen eingesetzt werden, nach vier bzw. sechs Wochen Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Entgelte erhalten. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.
Die Branchenzuschlagstarifverträge sind angesichts der gesetzlichen Equal Pay-Vorschrift für die Zeitarbeitsbranche von enormer Bedeutung. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, bestimmt sich die Vergütung des Zeitarbeitnehmers für die gesamte Dauer des Einsatzes (bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsgrenze) nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen nicht. Allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was das vergleichbare Arbeitsentgelt ist, bestimmen also die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche (sog. Tarifliches Equal Pay).
Alle bisher bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge wurden an die seit dem 1. April 2017 geltende Rechtslage angepasst.
Unter politischen Gesichtspunkten sind die erzielten Einigungen mit den Gewerkschaften ein Statement für die funktionierende Tarifautonomie in Deutschland.
Tarifvertrag über Branchenzuschläge | abgeschlossen mit: | Inkrafttreten |
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TV BZ ME | IG Metall | 01.11.2012 |
TV BZ TB | IG Metall | 01.04.2013 |
TV BZ HK | IG Metall | 01.04.2013 |
TV BZ Chemie (Chemische Industrie) | IG BCE | 01.11.2012 |
TV BZ Kunststoff (Kunststoff verarbeitende Industrie) | IG BCE | 01.01.2013 |
TV BZ Kautschuk (Kautschukindustrie) | IG BCE | 01.01.2013 |
TV BZ KS (Kali- und Steinsalzbergbau) | IG BCE | 01.07.2014 |
TV BZ PE (Papier erzeugende Industrie) | IG BCE | 01.07.2014 |
TV BZ PPK (Papier, Pappe, Kunststoffe verarbeitende Industrie) | ver.di | 01.05.2013 |
TV BZ Druck gewerblich (Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer) | ver.di | 01.07.2013 |
TV BZ Eisenbahn (Schienenverkehrsbereich) | EVG | 01.04.2013 |
Branchenzuschlagstarifverträge IG Metall
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