Tarifverträge

Der BAP ist Tarifpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Im Jahr 2003 haben der BAP bzw. dessen Rechtsvorgänger und die DGB-Tarifgemeinschaft erstmals ein bundesweit geltendes Tarifwerk für die Zeitarbeit abgeschlossen, das sukzessiv um Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) erweitert wurde.

Die BAP/DGB-Tarifverträge regeln Mindestbedingungen für Zeitarbeitnehmer in Deutschland.

Das BAP-Tarifwerk besteht aus folgenden Verträgen:

Die Kernpunkte der Tarifverträge sind:

Tarifabschluss vom 13. Januar 2023

Am 13. Januar 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien – die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) bestehend aus den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ auf Arbeitgeberseite und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des DGB auf der Arbeitnehmerseite – auf einen neuen Tarifabschluss für die Entgeltgruppen 3 bis 9 des Entgelttarifvertrags BAP (ETV BAP) sowie eine Ergänzung im Manteltarifvertrag geeinigt. Die Stundenentgelte für die Entgeltgruppen 1 bis 2b wurden bereits im Juni 2022 verhandelt. Die nächste Entgelterhöhung für alle Entgeltgruppen greift zum 1. April 2023.

Erläuterungen zum Tarifabschluss

Branchenzuschlagstarifverträge

Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Diese regeln, dass Zeitarbeitnehmer, die in ein und demselben Kundenbetrieb bestimmter Branchen eingesetzt werden, nach vier bzw. sechs Wochen Zuschläge auf die tariflich vereinbarten Entgelte erhalten. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.

Die Branchenzuschlagstarifverträge sind angesichts der gesetzlichen Equal Pay-Vorschrift für die Zeitarbeitsbranche von enormer Bedeutung. Finden Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung, bestimmt sich die Vergütung des Zeitarbeitnehmers für die gesamte Dauer des Einsatzes (bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsgrenze) nach diesen Tarifverträgen. Das gesetzliche Equal Pay gilt in diesen Fällen nicht. Allerdings muss durch die Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was das vergleichbare Arbeitsentgelt ist, bestimmen also die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche (sog. Tarifliches Equal Pay).

Alle bisher bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge wurden an die seit dem 1. April 2017 geltende Rechtslage angepasst.

Unter politischen Gesichtspunkten sind die erzielten Einigungen mit den Gewerkschaften ein Statement für die funktionierende Tarifautonomie in Deutschland.

Hinweis: Im Rahmen des Tarifabschlusses vom 13. Januar 2023 wurde den DGB-Gewerkschaften für das Jahr 2023 eine dreimonatige Kündigungsfrist eingeräumt.

Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen mit: Inkrafttreten

TV BZ ME
(Metall- und Elektroindustrie)

IG Metall 01.11.2012

TV BZ TB
(Textil- und Bekleidungsindustrie)

IG Metall 01.04.2013

TV BZ HK
(Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie)

IG Metall 01.04.2013
TV BZ Chemie
(Chemische Industrie)
IG BCE 01.11.2012
TV BZ Kunststoff
(Kunststoff verarbeitende Industrie)
IG BCE 01.01.2013
TV BZ Kautschuk
(Kautschukindustrie)
IG BCE 01.01.2013
TV BZ KS
(Kali- und Steinsalzbergbau)
IG BCE 01.07.2014
TV BZ PE
(Papier erzeugende Industrie)
IG BCE 01.07.2014
TV BZ PPK
(Papier, Pappe, Kunststoffe verarbeitende Industrie)
ver.di 01.05.2013
TV BZ Druck gewerblich
(Druckindustrie für gewerbliche Arbeitnehmer)
ver.di 01.07.2013
TV BZ Eisenbahn
(Schienenverkehrsbereich)
EVG 01.04.2013

Branchenzuschlagstarifverträge IG Metall

Branchenzuschlagstarifverträge IG BCE

Branchenzuschlagstarifverträge ver.di

Branchenzuschlagstarifvertrag EVG

Kurzanleitungen & Erklärungen

Weitere Publikationen

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  • Christiane Brose
    Leiterin Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
  • Alexander Schalimow
    Leiter Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
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