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In den Entgelttabellen werden Stundensätze und Zuschläge ausgewiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Erfahrungszuschlags ergibt sich aus § 3 ETV DGB/GVP. Für ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag 31.12.2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden sind, gilt befristet bis zum 30.06.2027 eine Übergangsregelung, nach der anstelle des Erfahrungszuschlags die einsatzbezogene Zulage (vgl. die frühere Regelung in § 5 ERTV iGZ/DGB) gezahlt werden kann. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bereits ab einem früheren Zeitpunkt die Regelung zum Erfahrungszuschlag in § 3 ETV DGB/GVP zur Anwendung zu bringen. Die Entgelttabellen mit Erfahrungszuschlag bzw. einsatzbezogener Zulage (bei Anwendung der Übergangsregelung) finden sich in gesonderten Übersichten.
Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. Mit diesen Tarifverträgen wird die Lücke zwischen den Tarifentgelten in der Zeitarbeit und bestimmten Einsatzbranchen verringert.
Der Branchenzuschlag ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige tariflich vereinbarte Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.
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