Am 13. Januar 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien – auf der Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände BAP und iGZ, die gemeinsam die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) bilden, sowie auf der Arbeitnehmerseite sämtliche acht Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) – auf neue Entgelte für die Entgeltgruppen 3 bis 9 ab 1. April 2023 geeinigt. Die Stundenentgelte für die Entgeltgruppen 1, 2a und 2b wurden bereits mit dem Tarifabschluss vom 21. Juni 2022 angepasst.
Entgelte entsprechend der Tarifabschlüsse vom 21. Juni 2022 und 13. Januar 2023:
Auch die Entgelttabellen zu den Branchenzuschlägen wurden im Zuge der Tarifabschlüsse vom 21. Juni 2022 und 13. Januar 2023 aktualisiert.
Eingruppierungsgrundsätze des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV)
(§ 2 ERTV BAP)
Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend (§ 2.1 ERTV BAP).
Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.
Berufliche Qualifikation ohne Ausübung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung
(§ 2.2 ERTV BAP).
(§ 3 ERTV BAP)
Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tatsächlichen überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgeltgruppen einzugruppieren. Die jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend.
Entgeltgruppen
Seit dem 1. Juli 2020 gelten Neudefinitionen der Entgeltgruppen EG 2 – EG 4 im Entgeltrahmentarifvertrag.
Branchenzuschläge: Ein Plus auf das tariflich vereinbarte Entgelt
Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. In den Tarifverträgen zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien wurde so die Lücke zwischen den Tarifentgelten in der Zeitarbeit und den Einsatzbranchen verringert.
Der Branchenzuschlag ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige tariflich vereinbarte Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Er ist zu zahlen, wenn ein Zeitarbeitnehmer in ein und demselben Kundenunternehmen bestimmter Branchen länger als vier bzw. sechs Wochen eingesetzt wird. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.
Basistarifwerk & Entgelttabellen der Branchen
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- Christiane BroseLeiterin Abteilung Recht/Tarif und Internationales | Mitglied der Geschäftsleitung
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