FAKT IST:
Die Quote der Pflegekräfte aus der Zeitarbeitsbranche bleibt konstant niedrig!
Die tatsächlichen Zahlen der Zeitarbeitskräfte in der Pflege und die öffentliche Diskussion darüber liegen weit auseinander. Wie aktuelle Zahlen aus einer Sonderauswertung der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik und der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 31.03.2021 belegen, ist die Zeitarbeit in der Pflege ein Randphänomen.
Ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung haben deutschlandweit demnach 24.521 Pflegekräfte. Damit liegt die Quote der Zeitarbeitsbranche an allen Pflegekräften gerade einmal bei 1,4 Prozent. Während die Anzahl aller in Pflegeberufen tätigen Personen zwischen März 2018 und März 2021 um 6,9 Prozent stieg, nahm die Anzahl der bei Zeitarbeitsunternehmen angestellten Pflegerinnen und Pfleger mit 2,6 Prozent weniger zu. Die Quote der Zeitarbeitsbranche an allen Pflegekräften blieb damit sehr niedrig.
Die Zahlen der BA belegen deutlich, dass es keinen Trend zur Abwanderung von Pflegekräften zu Zeitarbeitsunternehmen gibt. Zwar gehen auch Pflegekräfte in die Zeitarbeit, aber genauso wechseln Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer aus der Arbeitnehmerüberlassung in Pflegeeinrichtungen.
Bezüglich der in der öffentlichen Darstellung oftmals angeprangerten "teuren Zeitarbeit in der Pflege" wird häufig der Fehler gemacht, dass hier die Brutto-Stundenlöhne der festangestellten Pflegekraft mit Stundenverrechnungssätzen von Personaldienstleistern verglichen werden. Naturgemäß müssen die Verrechnungssätze der Zeitarbeitsunternehmen höher sein als die Bruttostundenentgelte der Stammpflegekräfte, weil a) die Sozialversicherungsabgaben der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von rund 20 Prozent für ihre Stammarbeitskräfte dabei nicht berücksichtigt sind (Arbeitgeberbrutto), b) sogenannte Permanenzkosten der Einrichtungen wie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder bei Urlaub, Verwaltungskosten etc. außen vor gelassen werden und c) die Personaldienstleister die genannten Kosten in ihren Verrechnungssätzen berücksichtigen (müssen), weil sie sie als Arbeitgeber für ihre Zeitarbeitskräfte entrichten müssen.