31.05.2023 | Bundesarbeitsgericht bestätigt Gesamtschutz der Zeitarbeitstarifverträge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 AZR 143/19 (sog. "Gesamtschutzverfahren") die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen und entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das von ihr geltend gemachte Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter (Equal Pay) hat, da sich ihre Ansprüche ausschließlich nach dem auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden iGZ-Tarifwerk richten.

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung aus, dass eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 der Zeitarbeitsrichtlinie ausdrücklich zulässig ist, sofern dies unter Achtung des Gesamtschutzes der Zeitarbeitnehmer erfolgt. Nach Auffassung des BAG erfüllen die Zeitarbeitstarifverträge im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Zeitarbeitnehmer die unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Zeitarbeitsrichtlinie.

Die Entscheidung des BAG zum iGZ-Tarifvertag, die gleichermaßen auch für den BAP-Tarifvertrag gilt, ist zu begrüßen, da sie die wirksame Abweichung vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz durch die bestehenden Zeitarbeitstarifverträge höchstrichterlich bestätigt.

Die vollständige Pressemitteilung des BAG vom heutigen Tag ist im Anhang beigefügt.

Foto: © Bundesarbeitsgericht