
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern entschieden, dass Zeitarbeitnehmer, die in einem Kundenbetrieb im Einsatz sind, bei der Bestimmung der Größe des Kundenbetriebsrates gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich zu berücksichtigen sind (Aktenzeichen: 7 ABR 69/11).
Hier finden Sie die dazugehörige BAG-Pressemitteilung.
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