Zeitarbeitnehmer müssen bei der Bestimmung der Größe des Kundenbetriebsrates berücksichtigt werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern entschieden, dass Zeitarbeitnehmer, die in einem Kundenbetrieb im Einsatz sind, bei der Bestimmung der Größe des Kundenbetriebsrates gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich zu berücksichtigen sind (Aktenzeichen: 7 ABR 69/11).

Hier finden Sie die dazugehörige BAG-Pressemitteilung.

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