30.12.2020 | Weisung der BA zu Regelungen des KUG-Verfahrens und KUG-Tabellen im Jahr 2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurz­arbe­i­tergeld für das Jahr 2021" (Nr. 202012024) und die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurz­arbeitergeld (KUG) für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die Fachliche Weisung ist diesem Rund­schreiben als Anlage beigefügt.

Fachliche Weisung

In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen. Über die Regelungen zur Umwandlung von Sonderzahlungen und Urlaub hatte der BAP bereits mit seiner Webmeldung vom 22. Dezember 2020 informiert. Weitere wesentliche Inhalte der Fachlichen Weisung sind folgende Punkte:

  • Verfahrensvereinfachungen: Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Ver­fah­rens­­vereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
  • Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf KUG kann für Arbeits­ausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeits­zeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispiels­weise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
  • Nachträgliche Antragstellung KUG: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgelt­abrechnung eine Abrechnung des KUG erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen erge­ben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der AA/dem OS einzureichen. Zur Mitteilung von leistungs­relevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
  • Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nach­weise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
  • Grenzgänger: Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantäne­maß­nahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland einge­treten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KUG haben. Anders als bei inner­deutschen Sachver­halten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quaran­täne­maßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KUG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des KUG eingereicht wird.

Tabellen der pauschalisierten KUG-Nettoentgelte

Die Tabellen mit den pauschalierten KUG-Nettoentgelten werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Die Werte der Tabellen sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen.

Diese Tabellen sind ebenfalls auf der BA-Website hinterlegt.

Bild: © Bundesagentur für Arbeit

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