Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" (Nr. 202012024) und die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld (KUG) für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die Fachliche Weisung ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.
Fachliche Weisung
In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen. Über die Regelungen zur Umwandlung von Sonderzahlungen und Urlaub hatte der BAP bereits mit seiner Webmeldung vom 22. Dezember 2020 informiert. Weitere wesentliche Inhalte der Fachlichen Weisung sind folgende Punkte:
- Verfahrensvereinfachungen: Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
- Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf KUG kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
- Nachträgliche Antragstellung KUG: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des KUG erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der AA/dem OS einzureichen. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
- Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
- Grenzgänger: Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf KUG haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig KUG und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des KUG eingereicht wird.
Tabellen der pauschalisierten KUG-Nettoentgelte
Die Tabellen mit den pauschalierten KUG-Nettoentgelten werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Die Werte der Tabellen sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen.
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 67/60%
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 77/70%
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 87/80%
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 67/60%
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 77/70%
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 87/80%
Diese Tabellen sind ebenfalls auf der BA-Website hinterlegt.
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BA | Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021
Weisung 202012024 vom 23.12.2020
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BAP | Weisung der BA zu KUG und KUG-Tabellen
Rundschreiben
Bild: © Bundesagentur für Arbeit
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