14.04.2021 | Verpflichtung zur Unterbreitung von Corona-Testangeboten in Betrieben

Das Bundeskabinett hat gestern eine bundesweite Verpflichtung für Arbeitgeber zur Unterbreitung von Corona-Testangeboten für alle Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, beschlossen. Zu diesem Zweck wird die Laufzeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um die Testangebotsverpflichtung erweitert.

Die Änderungen erfolgen per Verordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung) und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Tests pro Woche vor:

  • Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf handelt sich um eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Unterbreitung von Angeboten zur Corona Testung. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Annahme des Testangebots ist in dem Verordnungstext nicht statuiert.

Ausweislich des Begründungstexts zum Verordnungsentwurf können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.

Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vier Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten, z. B. hinsichtlich des Testergebnisses, bestehen nicht.

Zu der Frage, ob bei einer Arbeitnehmerüberlassung das Zeitarbeitsunternehmen oder der Kunde das Testangebot zu unterbreiten hat und wer die hierfür erforderlichen Kosten tragen muss, verhält sich der Verordnungsentwurf nicht. Nach dem Verordnungsentwurf hat der "Arbeitgeber" den Test anzubieten. Unmittelbarer Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist zunächst das Zeitarbeitsunternehmen. Da in der Zeitarbeit gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zudem auch der Kunde für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort zuständig ist, dürfte es auch möglich sein, die Unterbreitung des Testangebots und die Durchführung der Testungen auf den Kunden durch Vereinbarung zu übertragen. 

Neben den neu eingeführten Regelungen zur verpflichtenden Unterbreitung von Corona-Testangeboten, bleiben die übrigen Bestimmungen in der Corona-ArbSchV zur Vermeidung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus am Arbeitsplatz bestehen; vgl. hierzu BAP Recht vom 22.03.2021.

Über die Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und das Inkrafttreten der Neuregelungen werden wir Sie erneut informieren.

Der Verordnungsentwurf ist anliegend beigefügt.

BAP-Mitglieder können zudem auf die Fragen und Antworten zu Testangeboten nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zugreifen; vgl. hierzu BAP Recht vom 21.04.2021.

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