23.11.2021 | Verpflichtung zu 3G am Arbeitsplatz und Wiedereinführung der Homeofficepflicht gelten ab morgen

Das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetzespaket tritt in seinen wesentlichen Teilen morgen - am Tag nach der Verkündung - in Kraft.

Über den Inhalt der Neuregelungen hatten wir Sie mit Rundschreiben BAP Recht vom 19.11.2021 informiert. Die entscheidenden Neuregelungen für das Arbeitsverhältnis sind:

  • die Einführung einer umfassenden 3G - Regelung für das Arbeitsverhältnis (§ 28b Abs. 1 und 2 IfSG),
  • Kontrollpflichten des Arbeitgebers für die Einhaltung dieser 3G – Regelung (§ 28b Abs. 3 IfSG),
  • die Wiedereinführung des verpflichtenden Homeoffice für Bürotätigkeiten (§ 28b Abs. 4 IfSG),
  • die Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung,
  • die Verlängerung der Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz und zum Homeoffice sind gemäß § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis zum 19. März 2022 befristet und können durch Beschluss des Bundestags längstens um bis zu drei Monate verlängert werden.

Den Gesetzeswortlaut können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: Bundesgesetzblatt (bgbl.de).

 

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