22.03.2021 | Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: BDA aktualisiert ihre FAQs

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihr Fragen und Antworten Papier zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert, nachdem diese mit einigen Änderungen bis zum 30. April 2021 verlängert wurde.

Die FAQs der BDA zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie nachfolgend, sie sind ebenfalls auf der Corona Themenseite des BAP hinterlegt.

Aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung haben sich folgende Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben:

  • Ergänzung in § 2 Abs 2: Für Pausenräume gelten ebenfalls die Schutzmaßnahmen zur Kontaktreduktion.
  • Konkretisierung in § 2 Abs. 5: Die Mindestfläche von 10-Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder die auszuführenden Tätigkeiten).
  • Auflistung von Maßnahmen in § 2 Abs. 5: Sofern die Mindestfläche von 10-Quadratmetern pro Person nicht eingehalten werden kann, sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere durch: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.
  • Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Konkretisierung in § 4 (vorher § 3) zur Maskenpflicht: In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Klarstellung im Anhang zu geeigneten Masken: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.

Die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie weitere Informationen und FAQs seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden sich hier:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

Eine Lesefassung, in der die Änderungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kenntlich gemacht sind, finden Sie ebenfalls nachfolgend.

Bild: created by freepik.com

Erstellt: Uhr