14.12.2022 | Verlängerung der Kurzarbeitsregelung für Zeitarbeitskräfte

Die Bundesregierung hat heute einen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen, mit dem die Regelung zur Kurzarbeit für die Zeitarbeitsbranche verlängert wird.

Mit der "Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leih­arbeitnehmer (KugÖV)" wird die bisher gültige Regelung des Zugangs zur Kurzarbeit für Zeitarbeitskräfte auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die vorherige Verordnung läuft zum 31. Dezember 2022 aus, so dass sich der BAP angesichts des äußerst unsicheren wirtschaftlichen Umfelds – erfolgreich – für eine Verlängerung eingesetzt hat. Dabei hat der Verband auch seine Forderung wiederholt, dass für die Zeitarbeit einer dauerhaften Regelung für den Zugang zur Kurzarbeit bedarf. Ständige Krisen und eine anhaltend volatile wirtschaftliche Lage haben in den vergangenen drei Jahren mehrfach dazu geführt, dass Sonderregelungen für den Zugang zum Kurz­arbeitergeld für Zeitarbeitskräfte gesetzlich geschaffen werden mussten. Eine Verstetigung der Regelung ist im Interesse der Zeitarbeitskräfte und der Unternehmen. Dass die Zeitarbeitsunternehmen mit dem Instrument der Kurzarbeit überaus verantwortlich umgegangen sind und umgehen, haben dabei die ver­gangenen Jahre in aller Deutlichkeit gezeigt.

Ebenso hat die Bundesregierung die "Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV)" beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2023 verlängert. Das heißt, dass nach wie vor mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (regulär mindestens ein Drittel) und weiterhin keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgebaut werden müssen. Eine Erstattung von Sozialbeiträgen ist dabei wie schon bei den letzten Verordnungen nicht möglich, es sei denn, dass Beschäftigte während der Kurzarbeit qualifiziert werden (§ 106a SGB III; Näheres dazu auf der Website der Bundesagentur für Arbeit).