03.02.2022 | Verlängerung bestehender steuerlicher Erleichterungen

Mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 31. Januar 2022 wurden im Einvernehmen von Bund und Ländern steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert. Konkret geht es – jeweils unmittelbare und erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit durch die Pandemie vorausgesetzt – um folgende Optionen:

Vereinfachte Stundung

Bis Ende März 2022 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren bis längstens Ende Juni 2022 gestundet werden, bei Vereinbarungen zur Ratenzahlung auch bis Ende September 2022. Auf Stundungszinsen wird in diesen Fällen verzichtet.

Vollstreckungsaufschub

Falls das Finanzamt bis zum 31. März 2022 von einem Vollstreckungsschuldner über entsprechende Schäden informiert wird, soll es von Vollstreckungsmaßnahmen auf vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 fällig gewordene Steuern absehen. Dann fallen auch keine Säumniszuschläge an. Bei Ratenzahlung kann der Vollstreckungsverzicht bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden, ohne dass eine strenge Nachprüfung erfolgt und Schäden, aufgrund derer der Antrag gestellt wird, im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.

BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben ist im Anhang dieses Infodienstes. Es ergänzt ein einschlägiges BMF-Schreiben vom 19. März 2020.

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