Das Präsidium des BAP hat beschlossen, die Verbandsempfehlung für die Ausbildungsvergütung der Personaldienstleistungskaufleute (PDK) zum 1. August 2021 anzuheben. In einem zweiten Schritt wird zum 1. August 2022 eine Angleichung der Vergütungsempfehlung Ost an die Empfehlung für West vorgenommen werden. Da der iGZ-Vorstand dasselbe beschlossen hat, bleiben die Empfehlungen beider Verbände wie schon in den letzten zwei Jahren gleich.
Hintergrund des Beschlusses des BAP-Präsidiums ist, dass die letzte Anpassung der PDK-Vergütungsempfehlung 2017 erfolgte. Da die Ausbildungsvergütungen in den vergangenen Jahren insgesamt gestiegen sind, ist eine Aktualisierung notwendig, zumal die Zahl der neuen PDK-Ausbildungsverträge im Jahr 2020 drastisch um rund 35 Prozent zurückgegangen ist. Außerdem soll der Ausbildungsberuf für potenzielle PDK-Auszubildende weiterhin attraktiv bleiben, sodass sie sich nicht aus finanziellen Gründen für einen Alternativberuf – beispielsweise Kaufmann/-frau für Büromanagement – entscheiden. Mit der Ost-West-Angleichung bei der Vergütungsempfehlung wird zum 1. August 2022 ein Schritt vollzogen, der in den BAP/DGB-Tarifverträgen bereits zum 1. April 2021 stattgefunden hat.
Vergütungsempfehlung für PDK-Azubis ab 01.08.2021
Durch den Präsidiumsbeschluss ergeben sich die folgenden Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung der PDK-Azubis ab dem 1. August 2021:
Ab 01.08.2021 |
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West | Ost | ||
1. Ausbildungsjahr | 908 € | 891 € | |
2. Ausbildungsjahr | 995 € | 965 € | |
3. Ausbildungsjahr | 1.098 € | 1.085 € |
Vergütungsempfehlung für PDK-Azubis ab 01.08.2022
Ab dem 1. August 2022 gelten durch den Präsidiumsbeschluss die folgenden Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung von PDK-Azubis:
Ab 01.08.2022 |
| ||
West | Ost | ||
1. Ausbildungsjahr | 908 € | 908 € | |
2. Ausbildungsjahr | 995 € | 995 € | |
3. Ausbildungsjahr | 1.098 € | 1.098 € |
Rechtliche Hinweise
Im Zusammenhang mit der neuen Verbandsempfehlung für die PDK-Ausbildungsvergütung macht der BAP auf folgende zwei Punkte aufmerksam:
- Die Vergütung muss während der gesamten Laufzeit des Ausbildungsvertrages angemessen sein und nicht nur bei Vertragsschluss. Ansonsten können sich Nachzahlungsansprüche der Auszubildenden ergeben, sofern keine einzelvertragliche Ausschlussfrist im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde.
- Die Mitgliedsunternehmen des BAP sind nicht verpflichtet, den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung laut BAP-Empfehlung zu zahlen. Eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung wäre aber dann nicht mehr angemessen im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag bzw. einer Vergütungsempfehlung enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
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