27.02.2017 | VdEW-Seminar: Gesetzesänderungen in der Zeitarbeit und deren Auswirkungen

vl.n.r.: Die Teilnehmer der Podiumsdiskussion - Lutz Martens, BAP-Regionalsprecher Mitte, Vehid Alemić, VdEW-Geschäftsführer und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Micha Heilmann, Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Moderator der Diskussionsrunde Martin Brüning und E. Michael Andritzky, Hauptgeschäftsführer im VdEW.
Alexander Schalimow bei seinem Vortrag (mit Vehid Alemić, VdEW-Geschäftsführer und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht). Fotos/ Quelle: Verband der Ernährungswirtschaft e. V.

Auf Einladung des Verbandes der Ernährungswirtschaft (VdEW) diskutierten am vergangenen Freitag Gewerkschaftler, Arbeitgeber und Arbeitsrechtler in Hannover "Die Auswirkungen der Neuregelungen des AÜG und BGB auf die Zeitarbeit und Werkverträge". Dabei vertraten Lutz Martens, BAP-Regionalsprecher Mitte, und Alexander Schalimow, stellvertretender Leiter der Abteilung Recht / Tarif und Internationales im BAP, die Positionen der Personaldienstleister.

Nach der Eröffnung der Veranstaltung durch Theo Egbers, Vorstandsvorsitzender des VdEW, sprach Professor Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn, über die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und wie die Umsetzung in der Praxis gelingen kann. In der sich anschließenden Podiumsdiskussion zwischen Thüsing, Micha Heilmann, Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Lutz Martens und E. Michael Andritzky, Hauptgeschäftsführer im VdEW, standen die ab April 2017 geltenden Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen speziell auf die Ernährungswirtschaft im Mittelpunkt. Da es bislang keinen bundesweiten Flächentarifvertrag für die Ernährungswirtschaft gibt, diskutierten die Teilnehmer, ob der Abschluss von Branchenzuschlagstarifverträgen für die Zeitarbeit möglich ist. Deutlich wurde in der Diskussion aber auch, dass eine große Unsicherheit in Bezug auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen in der täglichen Praxis herrscht, was nicht zuletzt der nicht vorhandenen Definition von Equal Pay geschuldet ist.

Nach der Mittagspause stellte Alexander Schalimow in seinem Vortrag die "Neuregelungen des ÄUG aus der Sicht der Zeitarbeitsunternehmen" vor. Hierin ging er auch auf die offenen Fragen ein, die die Gesetzesänderungen mit sich bringen. Schalimow verwies darauf, dass es derzeit noch Abstimmungsprozesse in der Handhabung der Gesetzesänderungen gebe. Auch wenn einzelne Fragen (insbesondere zur konkreten Fristberechnung) noch offen sind, gehe es mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 zunächst einmal ("nur") darum, die neuen Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten umzusetzen. Denn die übrigen Fragen, die vor allem mit der konkreten Fristberechnung in Zusammenhang stehen (z.B. Fristberechnungsmethoden, Einsatzbegriff, Entleiherbegriff), realisieren sich noch nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes, weil die gesetzliche Equal-Pay-Schwelle erstmalig nach 9 Monaten und die Höchstüberlassungsgrenze frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erreicht werden.

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