09.04.2021 | Überbrückungshilfe III: Leistungsumfang verbessert

Die Überbrückungshilfe III wurde überarbeitet. Über den Antragsstart der Überbrückungshilfe III hatte der BAP am 11. Februar berichtet. Nun gibt es Verbesserungen:

Neuer Eigenkapitalzuschuss

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss.
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Er beträgt bei dreimonatiger entsprechender Betroffenheit 25 Prozent und steigt bei vier Monaten auf 35, bei fünf Monaten auf 40 Prozent des Betrages, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.

Höhere Fixkostenerstattung

Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Beihilferechtliche Grenze dieser beiden Neuerungen

Unternehmen, die auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ ihren Antrag stellen, können allerdings insgesamt nur eine Förderung bis zu 70 Prozent (Kleine und Kleinstunternehmen 90 Prozent) der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen einen Antrag stellen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren.
  • Auch Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, können den Antrag auf Neustarthilfe jetzt entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Weitere Einzelheiten in den FAQ zur Überbrückungshilfe III

Nähere Ausführungen zu diesen Neuerungen werden in den FAQ des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Dort wird auch das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert.

Wie bereits bekannt, können Unternehmen Anträge elektronisch durch prüfende Dritte (das heißt Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Bild von Capri23auto auf Pixabay

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