Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts der wieder zunehmenden Zahl der Corona-Infektionen die Wiedereinführung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist vorerst bis zum 30. November 2022 befristet.
Demnach können Patienten und Patientinnen mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Person durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Foto: © Heide – stock.adobe.com