27.07.2021 | Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischverarbeitung in Kraft getreten

Am 01.04.2021 ist das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonals im "Kernbereich" der Fleischindustrie in Kraft getreten (vgl. Rundschreiben BAP Recht vom 01.02.21 und BAP Recht vom 02.03.21). Das in § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) geregelte Verbot gilt sowohl für die Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als auch für den Einsatz von Werkverträgen.

Lediglich für den Bereich der Fleischverarbeitung erlaubt das Gesetz den Einsatz von Zeitarbeit befristet bis zum 31.03.2024 sofern Tarifverträge der Einsatzbranche dies regeln. Die Tarifvertragsparteien der Fleischwirtschaft haben sich nun kürzlich auf den Abschluss eines solchen Tarifvertrages geeinigt. Damit ist der Einsatz von Zeitarbeit in der Fleischverarbeitung im Rahmen der sehr engen gesetzgeberischen Grenzen (wieder) gestattet.

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