18.05.2021 | Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte – Auszahlungsfrist wird verlängert bis 31. März 2022

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem am 6. Mai 2021 im Bundes­tag verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz soll die Frist, in der ausgezahlt werden muss, bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Die nötige Zustimmung des Bundesrates wird aller Wahrscheinlichkeit nach bei dessen Sitzung am 28. Mai 2021 erfolgen.

Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt dabei unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrags oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrags gestreckt.

Anwenderfragen zu dieser Regelung

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten blei­ben unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Aus den FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergeben sich etliche weitere nützliche Hinweise:

  • Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Die Sonderzahlung muss der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dienen.
  • Die Zahlung darf nicht auf einer Vereinbarung oder Zusage beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurde.
  • Die zusätzliche Leistung kann auch per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
  • Die Leistung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen.
  • Die Sonderzahlung kann an Stelle einer Aufstockung des KuG gezahlt werden; dann muss aber erkennbar sein, dass die zur Befreiung vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Vereinbarte Leistungsprämien für 2019 können grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden, da sie in der Regel auf bestehenden Vereinbarungen beruhen.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung ist auch Minijobbern gegenüber möglich.
  • Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohn­steuer­bescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung 2020 angegeben werden.

Abgabenfreiheit

Die Beitragsfreiheit dieser Sonderzahlung ist nicht im Corona-Steuerhilfegesetz geregelt. Sie wird durch § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) erreicht.

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