Ab dem 1. Juli 2023 gelten laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) wieder die Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten. Generell gilt für den KUG-Bezug dann wieder: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb muss von einem Arbeitsausfall betroffen sein, um KUG zu beziehen. Bedauerlich ist, dass ab dem 1. Juli auch die Sonderregelung für Personaldienstleister ausläuft und diese dann überhaupt gar kein KUG mehr beantragen können. Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer können somit nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. BAP / GVP werden sich aber weiterhin dafür einsetzen, dass es eine generelle Lösung und die zukünftige Möglichkeit für den Bezug von KUG für die Branche geben soll.
Erfreulicherweise wurde das Instrument der Kurzarbeit zuletzt von den Personaldienstleistern kaum noch in Anspruch genommen, mit weiter abnehmender Tendenz. Denn nachdem sie im April 2023 noch 786 Anzeigen für Kurzarbeit meldeten, ging der Wert im Mai 2023 nach vorläufigen Daten leicht zurück auf 468. Der Bedarf nach Kurzarbeit bleibt also auf einem reduzierten Niveau. Im Mai 2022 – also ein Jahr zuvor – hatte es hingegen noch 3.553 Anzeigen gegeben. Damit haben sich die Meldungen für Kurzarbeit bei Personaldienstleistern in diesem Zeitraum um 86,8 Prozent verringert.