Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Die sogenannte Corona-Arbeitsschutzverordnung, für die ursprünglich eine Laufzeit bis zum 7. April 2023 vorgesehen war (vgl. Rundschreiben BAP Recht vom 04.10.2022), endet damit vorzeitig.
Hierzu hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 23. Januar 2023 den Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Zur Begründung führt das BMAS an, dass die Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus stetig abnehmen und günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens bestehen. Daher sei die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 nicht mehr erforderlich.
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. In der Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kündigt das BMAS an, dass es zur Unterstützung der Arbeitgeber und Beschäftigten unverbindliche Empfehlungen veröffentlichen werde, die Betriebe und Verwaltungen in die Lage versetzen, im Falle erneuter lokaler oder branchenspezifischer Infektionsausbrüche praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen umzusetzen.
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BAP | Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Rundschreiben
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