Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) darüber informiert, dass die Behörde eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten (Unternehmen mit Niederlassung/en) und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung/en getroffen hat.
Anlass für diese Regelung der BA ist, dass viele Unternehmen zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt hatten. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die BA in ihre Weisung auch explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen – auch um die Zahl der Anzeigen bei der Behörde zu reduzieren. Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis (Betroffenheit der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall) bezogen auf den Gesamtbetrieb/das Unternehmen nicht mehr erfüllt.
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