10.08.2022 | Neues Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat auf ihrer Homepage ein neues Merkblatt für Zeitarbeitnehmer veröffentlicht (Stand: August 2022).

Neben redaktionellen Anpassungen berücksichtigt das Merkblatt der BA insbesondere die Gesetzesänderungen, die aufgrund des sog. "Arbeitsbedingungengesetzes" im Nachweisgesetz (NachwG) und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zum 01.08.2022 in Kraft getreten sind; vgl. hierzu das ausführliche Rundschreiben BAP Recht vom 18.07.2022.

In dem Merkblatt wird unter Gliederungspunkt A darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nach den Vorschriften des NachwG dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen seines Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Der zum 01.08.2022 im NachwG erweiterte Katalog der "wesentlichen Vertragsbedingungen", § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 NachwG, ist in dem Merkblatt vollständig wiedergegeben. Gemäß § 2 Abs. 4 NachwG kann der Nachweis einzelner Vertragsbedingungen allerdings auch durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ersetzt werden, sofern diese die entsprechende Regelung enthalten. Von dieser Möglichkeit wurde auch in den vom BAP zur Verfügung gestellten Musterarbeitsverträgen Gebrauch gemacht; vgl. hierzu das ausführliche Rundschreiben BAP Recht vom 25.07.2022.

Unter dem Gliederungspunkt G wurde ein Hinweis zum "Übernahmegesuch" entsprechend der Neuregelung in § 13a Abs. 2 AÜG aufgenommen, wonach ein Zeitarbeitnehmer, der mindestens sechs Monate an denselben Kunden überlassen ist und diesem gegenüber ein Übernahmegesuch in Textform geäußert hat, gegen den Kunden Anspruch auf eine in Textform begründete Antwort hat.     

Das aktuelle Merkblatt der BA ist diesem Rundschreiben als PDF-Dokument beigefügt.

Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, Zeitarbeitnehmern das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen.

Bitte benutzen Sie ab sofort nur noch dieses Merkblatt der BA (Stand: August 2022).

Foto: © Bundesagentur für Arbeit