Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat gestern auf ihrer Homepage ein neues Merkblatt für Zeitarbeitskräfte veröffentlicht (Stand: Oktober 2021).
Das Merkblatt enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
- Hinweis auf das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft (unter Punkt A des Merkblatts);
- Aktualisierung der geltenden Mindeststundenentgelte gemäß der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (unter Punkt C des Merkblatts);
- Erleichterungen bei der Pflicht, sich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig arbeitssuchend zu melden: Die Pflicht zur "persönlichen Arbeitsuchendmeldung" entfällt ab dem 01.01.2022. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitsagentur online oder telefonisch die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitteilt. Die Agentur für Arbeit wird nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Gespräch anbieten, welches dann persönlich oder per Videokommunikation stattfinden kann (unter Punkt F des Merkblatts).
Das aktuelle Merkblatt der BA ist diesem Rundschreiben als PDF-Dokument beigefügt.
Gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, Zeitarbeitnehmern das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen.
Bitte benutzen Sie ab sofort nur noch dieses Merkblatt der BA (Stand: Oktober 2021).
Headerbild: © Bundesagentur für Arbeit
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