10.07.2023 | Neue verbandliche Serviceleistung anlässlich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft (vgl. Rundschreiben vom 30. Juni 2023).

Es sieht vor, dass zwingend eine interne Meldestelle von fast allen Unternehmen eingerichtet werden muss. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern gilt dies bereits jetzt. Für Unternehmen zwischen 50 bis 249 Mitarbeitern tritt diese Verpflichtung am 17.12.2023 in Kraft. Als Sanktion bei Verstößen ist ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro vorgesehen, allerdings gilt dies wegen Nichteinrichtung der Meldestelle erst zum 1. Dezember 2023.

iGZ und BAP haben sich immer schon mit ihrem Ethik- bzw. Verhaltenskodex zu den Werten Ehrlichkeit, Verlässlichkeit und Integrität aller Mitgliedsunternehmen per Satzung bekannt. Nun verlangt aber der Gesetzgeber, dass in allen Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung verbindliche Hinweisgebersysteme unter Wahrung des Datenschutzes für sog. Whistleblower implementiert werden müssen. Die notwendige gesetzeskonforme Umsetzung bindet personelle Ressourcen, erfordert entsprechende Kompetenzen und braucht neue verbindliche Strukturen in den Betrieben.

Da hierdurch nicht zuletzt auch hohe Kosten bei unternehmensbezogenen "Insellösungen" entstehen, arbeiten beide Branchenverbände sowie nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister auch der gemeinsame neue Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) an einem exklusiven, einfachen und kostengünstigen Digital-Tool-Angebot für alle Mitglieder im Verband nebst einer ausgelagerten, nach dem HinSchG erforderlichen fachkundigen Ombudsstelle, die alle eingegangenen Hinweise dann zentral bearbeitet. Die jeweilige Fallbearbeitung wird von den Verbänden finanziert.

In nächster Zeit werden wir Ihnen diese neue verbandliche Serviceleistung als gutes und rechtssicher nutzbares Alternativmodell zu einer unternehmenseigenen Lösung vorstellen.