Am Sonntag ist die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf Basis des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes in Kraft treten. Das Bundeskabinett hat die Neufassung der Corona-ArbSchV in der Sitzung vom 16.03.2022 beschlossen. Die neu gefasste Corona-ArbSchV hat eine Laufzeit bis zum 25.05.2022.
Betriebe müssen für eine Übergangszeitraum abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz treffen. Die derzeit geltende Corona-ArbSchV lief am 19.03.2022 aus.
Ferner wurden am Freitag im Bundestag sowie im Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), insbesondere die Aufhebung der 3G-Zugangsregelung zum Arbeitsplatz und der Homeofficeverpflichtung beschlossen.
I. Neue Corona-ArbSchV
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