04.10.2022 | Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Mit dem Rundschreiben BAP Recht vom 23. Mai 2022 hatten wir darüber informiert, dass mit Ablauf des 25. Mai 2022 die bisherigen Corona-Vorschriften in den Betrieben ausgelaufen sind.

Das Bundeskabinett hat daher mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen, den Neuerlass der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Verordnungskompetenz für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergibt sich aus § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Die Verordnung ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und sieht eine Laufzeit bis zum 7. April 2023 vor. Danach hat der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte

sowie die Prüfung eines Angebots, berufliche Tätigkeiten zuhause zu verrichten und regelmäßig kostenfreie Test anzubieten. Die neue Corona-ArbschV enthält für Arbeitgeber somit keine Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice. Dies hatten der BAP sowie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), deren Mitglied der BAP ist, eindringlich gefordert.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

Die neue Corona-ArbSchV ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

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