01.07.2021 | Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Heute ist die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Das Bundeskabinett hatte die Neufassung der Corona-ArbSchV in der Sitzung vom 23.06.2021 beschlossen. Am 28.06.2021 wurde sie im Bundesanzeiger verkündet. Die neu gefasste Corona-ArbSchV hat eine Laufzeit bis zum 10.09.2021, sofern nicht der Deutsche Bundestag zuvor die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließt.

Mit der neuen Corona-ArbSchV werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz der positiven Entwicklung eines bundesweit rückläufigen Infektionsgeschehens angepasst. Mit Auslaufen der zuletzt geltenden Corona-ArbSchV zum 30.06.2021 ist die Pflicht für Arbeitgeber, für geeignete Tätigkeiten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, entfallen. Die neue Corona-ArbschV enthält für Arbeitgeber keine Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice. Die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Kontaktreduktion im Betrieb und die Testangebotspflicht bleiben (mit einigen Erleichterungen) im Wesentlichen bestehen.  

Arbeitgeber bleiben danach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Testangebote sind allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Corona-ArbSchV kann die Testangebotspflicht "beispielsweise entfallen bei Beschäftigten, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt." In der Begründung wird aber auch klargestellt, dass mit der Verordnung kein neues arbeitsschutzrechtliches Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten geschaffen wird. Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber nun bis zum Ablauf des 10.09.2021 aufzubewahren.

Im Hinblick auf die Kontaktreduktion im Betrieb hat der Arbeitgeber weiterhin "alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren." Entfallen ist allerdings die konkrete Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen.

Weitergehende Vorgaben beispielsweise aufgrund abweichender Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben von der Corona-ArbSchV unberührt.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), deren Mitglieder der BAP ist, hat ihr Fragen-und-Antworten-Papier zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert.

Die neue Corona-ArbSchV sowie die aktualisierten FAQs der BDA sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Die FAQs der BDA sind ebenfalls auf der Corona Themenseite des BAP hinterlegt.

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