Neue Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit in Kraft getreten
Heute ist die neue allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022. Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das Mindeststundenentgelt beträgt
a) in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: | |
vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 | 9,88 Euro |
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 | 10,10 Euro |
b) in den übrigen Bundesländern: | |
vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 | 10,15 Euro |
c) im gesamten Bundesgebiet: | |
vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 | 10,45 Euro |
vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 | 10,88 Euro |
Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
Die neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit bindet durch ihre Allgemeinverbindlichkeit auch ausländische Zeitarbeitsunternehmen, die z. B. Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sowie nicht tarifgebundene deutsche Zeitarbeitsunternehmen. Diese müssen jetzt ihren Zeitarbeitnehmern anstelle des gesetzlichen Mindestlohns mindestens die neuen allgemeinverbindlichen Mindeststundenentgelte vergüten.
Im Anhang zu diesem Rundschreiben finden Sie die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20. August 2020.
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