Am 1. Oktober 2021 ist die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMASBGebV)" in Kraft getreten. Auf Basis dieser Verordnung werden die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erbracht werden.
Mit der neuen Gebührenverordnung ist das BMAS dem gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung einer Reform im Verwaltungsgebührenrecht nachgekommen, indem der Übergang vom Äquivalenzprinzip (wirtschaftlicher Wert für den Leistungsempfänger) zum Kostendeckungsprinzip vollzogen wurde. Künftig sollen die Gebühren die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten decken.
Mit der BMASBGebV werden die bestehenden Gebührensätze für die Beantragung und Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung modifiziert und teilweise neue Gebührentatbestände eingeführt. Im Vergleich zu der vorherigen Kostenverordnung (AÜKostV) ergeben sich daraus einerseits Erhöhungen andererseits aber auch Verringerungen bei den Gebühren für das Verwaltungshandeln.
So betragen künftig beispielsweise die Gesamtgebühren für die erstmalige Beantragung der AÜ-Erlaubnis bis hin zur Erteilung der unbefristeten Erlaubnis nach dreijähriger erlaubter Tätigkeit in der Regel 4.715 Euro statt bisher 6.400 Euro, wobei teilweise noch geringere Gebührensätze für Betriebe vorgesehen sind, die nur in geringem Umfang Arbeitnehmerüberlassung betreiben (z.B. Mischbetriebe – i.d.R. 3.227 Euro bis zur unbefristeten Erlaubnis).
Neu ist insbesondere, dass die turnusmäßige Prüfung im 5-Jahres-Rhythmus bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis nun mit einer Gebühr verbunden ist (1.665 Euro bzw. 921 Euro bei eingeschränkten Prüfungen in geringerem Umfang, z. B. bei Mischbetrieben). Zudem können bei anlassbezogenen Prüfungen aufgrund von Beschwerden Gebühren erhoben werden (921 Euro).
Erforderliche Beantragungen, Intervalle der Prüfungen und Gebühren ab dem 1. Oktober 2021 im Überblick:
Das vollständige „Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ ist als Anlage Bestandteil der BMASBGebV. Hieraus lassen sich die weiteren Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe der jeweiligen Gebühren/Auslagen entnehmen.
Die BA hat ein „Merkblatt zur Gebührenpflicht für Verleiherinnen und Verleiher“ veröffentlicht, in dem in Form von FAQs Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den neuen Gebührenregelungen gegeben werden. Diesem Merkblatt ist das „Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ der BMASBGebV ebenfalls als Anlage beigefügt.
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BMAS | Besondere Gebührenverordnung (BMASBGebV)
Verordnungstext
Bild: © Bundesagentur für Arbeit
Erstellt: Uhr