31.01.2020 | Mindestlöhne in der Zeitarbeit

Zum 01.02.2020 tritt eine neue Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk in Kraft.

Bereits am 20.12.2019 hatten wir über den Antrag auf Erlass einer neuen Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk informiert. Der Erlass der Mindestlohnverordnung wurde nun im Bundesanzeiger verkündet. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk (Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung – 10. DachdArbbV) tritt zum 01.02.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2021.

Bitte beachten Sie, dass die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Dachdeckerhandwerks nach § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich unzulässig ist. Dennoch kann der Branchenmindestlohn infolge des § 8 Absatz 3 AEntG zu beachten sein. Danach kommt es für die Einschlägigkeit des Mindestlohns alleine auf die ausgeübte Tätigkeit in einem Kundenbetrieb an.

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