Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit / Entwurf der Rechtsverordnung vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht

Am 30. Januar 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen „einen Vorschlag auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze und den Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies ist der erste Schritt zu einer neuen allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, an die auch ausländische Personaldienstleister gebunden sind. Die Erste Rechtsverordnung des BMAS über eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit war am 31. Oktober 2013 ausgelaufen.

Die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit wird im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a Abs. 2 AÜG) geregelt. Danach können die Tarifvertragsparteien der Branche dem BMAS gemeinsam vorschlagen, die von ihnen vereinbarten Mindestentgelte durch eine Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären. Dies haben die Arbeitgeberverbände BAP und iGZ zusammen mit der DGB-Gewerkschaften getan und beim BMAS einen entsprechenden Antrag gestellt. Basis dieses Antrags ist der Mindestlohntarifvertrag zwischen BAP und iGZ einerseits und der DGB- Tarifgemeinschaft Zeitarbeit andererseits. In dem Mindestlohntarifvertrag hatten Arbeitgeber und Gewerkschaften festgeschrieben, dass ab dem 1. Januar 2014 ein Mindestentgelt in der Zeitarbeit von 8,50 € im Westen gilt. Im Osten wird dieses Niveau in Stufen Mitte 2016 erreicht.

Mit Veröffentlichung des Entwurfs des BMAS für die Festsetzung einer Lohnuntergrenze beginnt die Laufzeit einer dreiwöchigen Frist, innerhalb derer Betroffene gegenüber dem Ministerium schriftlich Stellung nehmen können. Erst nach Ablauf dieser Frist kann das BMAS durch eine Rechtsverordnung die Lohnuntergrenze für allgemeinverbindlich erklären. Angesichts dieses gesetzlich vorgeschriebenen Procedere ist davon auszugehen, dass die neue Lohnuntergrenze frühestens am 1. März 2014 in Kraft treten wird.

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