Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.03.2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschieden, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs um Zeiten von Kurzarbeit Null zulässig ist. Bislang liegt zu dem Urteil lediglich eine Pressemitteilung vor.
In dem Verfahren hatte eine Arbeitnehmerin die Feststellung begehrt, dass ihr Urlaubsansprüche für das Jahr 2020 ungekürzt zustehen, nachdem ihr Arbeitgeber den Urlaub gekürzt hatte, weil sie von April bis Dezember wiederholt in Kurzarbeit Null war, davon in den Monaten Juni, Juli, Oktober 2020 durchgehend.
Nach der vorliegenden Pressemitteilung vertritt das LAG Düsseldorf die Auffassung, dass der Urlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 gekürzt werden darf. Der Urlaub bezwecke, sich von der Arbeit zu erholen, was wiederum eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig gekürzt werden kann. Daran habe auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst war, nichts geändert.
Soweit ersichtlich, handelt es sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie um eine erste landesarbeitsgerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob eine Kürzung des Jahresurlaubs für Zeiten von Kurzarbeit Null erfolgen kann. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht abschließend geklärt. Eine gesetzliche Regelung, beispielsweise im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder in den Vorschriften zur Kurzarbeit in den Sozialgesetzbüchern, die eine solche Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht, existiert nicht. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf reiht sich in die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 8. November 2012 (C-229/11), und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein.
Sobald die vollständige Urteilsbegründung seitens des LAG Düsseldorf veröffentlicht ist, werden wir hierüber informieren.
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