18.03.2022 | Kurzarbeitergeld (KUG) für Zeitarbeit wird nun doch verlängert

Der Bundestag hat am Freitag die Regelungen für Kurzarbeit in der Zeitarbeit über den 31. März 2022 hinaus verlängert. Damit können auch zukünftig Zeitarbeitskräfte Kurzarbeit in Anspruch nehmen.

Schnelle Reaktion auf Entwicklungen im Zusammenhang mit Krieg in der Ukraine

Angesichts der erheblichen Auswirkungen des Kriegs mit weitreichenden Folgen für die Industrieproduktion und die Logistik hat sich der BAP gemeinsam mit Partnern wie der Bundesvereinigung der Arbeit­geber­verbände (BDA) und auch den Sozialpartnern für eine Korrektur der Entscheidung zum Auslaufen der Kurzarbeit für die Zeitarbeit eingesetzt. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat man auf die aktuellen Entwicklungen schnell reagiert.

Die neuen Regelungen

Durch die Einführung einer Regelung in § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird gesetzlich normiert, dass das Instrument der Kurzarbeit auch über den 31. März 2022 hinaus befristet bis zum 30. Juni 2022 in der Zeitarbeit genutzt werden kann.

Für die Zeit danach wird mit einer weiteren Regelung in § 11a AÜG befristet bis zum 30. September 2022 die Bundesregierung dazu ermächtigt, gegebenenfalls per Verordnung Zeitarbeitskräften den Bezug von KUG zu ermöglichen. Diese Regelung ist analog zur Kurzarbeitsregelung im AÜG während der Coronapandemie, auf deren Grundlage Zeitarbeitskräfte derzeit noch bis zum 31. März KUG beziehen können.

Sozialversicherungsbeiträge

Dem BAP liegen Informationen vor, dass beim KUG-Bezug nach dem 31. März die Sozial­versicherungsbeiträge zu 50 % erstattet werden sollen. Dies entspräche der momentan gültigen Regelung, nach der "nur" 50 % der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber zu tragen sind. Eine entsprechende Verordnung, die die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge weiterhin ermöglicht, liegt aber derzeit noch nicht vor. Auch hier wird der BAP über aktuelle Entwicklungen informieren. 

Bild: Reichtagsgebäude; pixabay.com

Erstellt: Uhr