Die Bundesregierung hat einen Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen, mit dem die leichteren Zugangsbedingungen für Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Außerdem soll die Regelung in § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die die Bundesregierung dazu ermächtigt, gegebenenfalls per Verordnung Zeitarbeitskräften den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) zu ermöglichen, bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden.
Kurzarbeit in der Zeitarbeit ist damit aber weiterhin nicht möglich. Die Verlängerung der Verordnungsermächtigung in § 11a AÜG dient nur dazu, ohne Gesetzgebungsverfahren auf dem Verordnungsweg Kurzarbeit in der Zeitarbeit im Bedarfsfall wieder zulassen zu können. Die Bundesregierung sieht derzeit noch keinen Bedarf. Der BAP setzt sich dafür ein, dass Kurzarbeit auch wieder für Zeitarbeitskräfte ermöglicht wird.