Mit Erlass der "Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV)" ist es nun auch für Zeitarbeitsunternehmen möglich, in ihren Betrieben Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer zu erhalten.
Die KugVerordnung finden Sie hier.
Nun ist es auch für Zeitarbeitsunternehmen möglich, rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld nach den neuen Regelungen für ihre Zeitarbeitskräfte zu beantragen. Dazu ist es notwendig, dass die Anzeige des Arbeitsausfalls noch in dem Monat eingeht, für den Kurzarbeitergeld erstmals bewilligt werden soll.
Informationen zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit oder über eine einvernehmliche Vereinbarung von Kurzarbeit finden Sie als Mitglied auch in ausführlicher Form.
Das Wichtigste im Überblick:
- Mit Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung ist es auch für Zeitarbeitsunternehmen möglich, in ihren Betrieben Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer zu erhalten. Die Verordnung ist bis 31.12.2020 befristet.
- Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld greifen rückwirkend (frühestens ab 1. März 2020).
- Die Anzeige von Kurzarbeit erfolgt gegenüber der Bundesagentur.
- Das entsprechende Formular der BA zur Anzeige des Arbeitsausfalls finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Lesen Sie dazu auch die aktualisierten Fachlichen Weisungen zum KUG der Bundesagentur für Arbeit.