19.03.2020 | KUG-Update: Kurzarbeit für die Zeitarbeit soll rückwirkend ab 1. März möglich sein

Damit Zeitarbeitsunternehmen für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld (KUG) auf Basis des "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" beantragen können, muss der Bundesarbeitsminister die entsprechende Rechtsverordnung erlassen, was nun in der KW 13 geschehen soll.  

Das Wichtigste im Überblick:

  • Mit Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung in der nächsten Woche wird es auch für Zeitarbeitsunternehmen möglich sein, in ihren Betrieben Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer zu erhalten. Die Verordnung soll bis 31.12.2020 befristet sein.
  • Je nach arbeitsvertraglicher Ausgangslage kann bereits jetzt (unter Wahrung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ankündigungsfrist) Kurzarbeit einseitig angeordnet oder eine einvernehmliche Vereinbarung von Kurzarbeit in die Wege geleitet werden.
  • Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) können Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld rückwirkend – frühestens ab 1. März 2020 – greifen.
  • Bereits jetzt kann die Anzeige von Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Informationen zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit oder über eine einvernehmliche Vereinbarung von Kurzarbeit finden Sie als Mitglied auch in ausführlicher Form.

Lesen Sie dazu auch die aktualisierten Fachlichen Weisungen zum KUG der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zur aktuellen Lage sowie arbeits- und vertragsrechtliche Hinweis für Zeitarbeitsunternehmen finden Sie auch auf unserer Themenseite.

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