Das Bundeskabinett hat einen Regierungsentwurf für eine Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) beschlossen. Mit dieser Verordnung werden im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld nur das verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten, die von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, und der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden bis zum 30. September 2022 verlängert. Alle anderen Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) laufen damit zum 30. Juni 2022 aus. Das gilt auch für den Zugang der Zeitarbeitsbranche zur Kurzarbeit, die dieses Instrument somit ab dem 1. Juli nicht mehr nutzen kann.
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