27.08.2018 | Kaum Veränderungen beim Anteil der Normalarbeitsverhältnisse in Deutschland 2017

Rund 25,8 Millionen Menschen waren nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Jahr 2017 in Deutschland in einem sogenannten Normalarbeitsverhältnis beschäftigt, was einem Anteil von 69,2 Prozent an allen Kernerwerbstätigen entspricht. Somit war kaum eine Veränderung zum Vorjahreswert festzustellen, denn im Jahr 2016 lag der Anteil der Beschäftigten in einem Normalarbeitsverhältnis bei 69,3 Prozent.  Die absolute Zahl erhöhte sich hierbei um 115.000 Personen. Als Normalarbeitnehmer definiert Destatis abhängig Beschäftigte mit einer sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Tätigkeit, die direkt für den Arbeitgeber mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden angestellt sind.

Geringfügiger Anstieg bei den Kernerwerbstätigen 

37,2 Millionen Personen in Deutschland und somit 0,3 Prozent mehr als im Vorjahr wurden 2017 als Kernerwerbstätige geführt. Diese Personengruppe umfasst Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren und beinhaltet neben den Normalarbeitnehmern auch Selbständige und sogenannte atypisch Beschäftige.

Während die Zahl der Selbständigen leicht zurückging auf knapp 3,6 Millionen Menschen und sich ihr Anteil an der Kernerwerbstätigkeit von 9,9 Prozent in 2016 auf 9,7 Prozent in 2017 verringerte, stieg die Zahl der atypisch Beschäftigten im vergangenen Jahr auf 7,7 Prozent an. Frauen sind dabei mit 30,5 Prozent deutlich häufiger atypisch beschäftigt als Männer mit 12,2 Prozent.

Zu den atypisch Beschäftigten gehören laut Destatis neben Teilzeitbeschäftigten mit bis zu 20 Wochenstunden, befristet Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten auch Zeitarbeiter. Der BAP kritisiert seit langem die herabsetzende Bezeichnung der Zeitarbeit als atypische Beschäftigungsform, denn die Zeitarbeit besitzt alle Attribute, die mit einem normalen Beschäftigungsverhältnis assoziiert werden: Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit sind mit 78 Prozent überwiegend sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen und unterliegen sämtlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das einzige, was Zeitarbeit von anderen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet, ist, dass Zeitarbeitnehmer nicht in dem Unternehmen tätig sind, bei dem sie angestellt sind. Aber das gilt auch für die meisten Handwerker oder Bauarbeiter, ohne dass diese Arbeiten als ‚atypisch‘ bezeichnet werden.

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