19.11.2021 | Infektionsschutzgesetz: Verpflichtung zu 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat heute dem "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" zugestimmt, das der Bundestag nur einen Tag zuvor am 18. November 2021 verabschiedet hatte.

Mit den Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Zusätzlich wurde die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG beschlossen. Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Somit könnten die Änderungen schon morgen in Kraft treten, sofern das Gesetz noch heute verkündet werden sollte; ansonsten ist Anfang der nächsten Woche mit dem Inkrafttreten zu rechnen.

3G am Arbeitsplatz

Mit der Neufassung des § 28b Absatz 1 IfSG wird eine 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Die 3G-Regel gilt auch für vom Arbeitgeber durchgeführte Transporte von mehreren Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Die Kontrollen müssen grundsätzlich bereits vor bzw. bei Betreten der Arbeitsstätte bzw. des arbeitgeberseitigen Transports zur Arbeitsstätte erfolgen. Zur unmittelbaren Testung im Betrieb (oder auch für eine Impfung im Betrieb) ist ein Betreten jedoch auch ohne Nachweis zulässig.

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung für Arbeitnehmer geschaffen. Die Verpflichtung, diese zu erfüllen, obliegt dem Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber besteht „lediglich“ eine Kontrollpflicht, ob eine der 3G Voraussetzungen vorliegt. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Sollte der Arbeitgeber jedoch Testungen anbieten, reichen Selbsttests vor Ort unter Aufsicht als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus. Eine Pflicht zum Anbieten solcher beaufsichtigten Tests besteht allerdings nicht, denn der Arbeitgeber ist nach wie vor aufgrund der Corona-Arbeitsschutzverordnung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, zwei Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beschaffung von Testnachweisen besteht ebenfalls nicht. Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer also alle im Laufe einer Arbeitswoche erforderlichen Testnachweise extern selbst beschaffen. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet (arbeitstäglich) zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen. Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich. Personen ohne Impf- bzw. Genesenennachweis müssen also täglich einen Testnachweis vorlegen. Der Test darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen, außer bei PCR-Tests, diese sind nach Abstrichnahme für 48 Stunden gültig.

Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Absatz 2 BDSG besonders geschützt werden. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

Da es sich bei der 3G-Nachweispflicht des Arbeitnehmers um eine Zugangsvoraussetzung zur konkreten Arbeitsstätte handelt, dürften die vorgenannten Kontroll- und Dokumentationspflichten grundsätzlich dem jeweiligen Einsatzbetrieb des Zeitarbeitnehmers obliegen. Für das Zeitarbeitsunternehmen besteht damit insbesondere eine Kontroll- und Dokumentationspflicht für das interne Personal und für Zeitarbeitnehmer, wenn sie die Geschäftsstelle/Niederlassung betreten oder wenn Transporte zur Arbeitsstätte vom Zeitarbeitsunternehmen organisiert und durchgeführt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat weitergehende "FAQs zu 3G am Arbeitsplatz" veröffentlicht. 

Verpflichtende Tests für alle Beschäftigten in besonderen Einrichtungen 

In § 28b Absatz 2 IfSG wird über Absatz 1 hinausgehend festgelegt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, sowie Besucher in solchen Einrichtungen, diese nur betreten dürfen, wenn sie als getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten. Dabei gelten als Besuchspersonen nicht nur Privatbesuche von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen (beispielsweise Therapeuten, Handwerker oder Paketboten).

Zu den von § 28b Absatz 2 erfassten Einrichtungen und Unternehmen zählen gemäß § 23 Absatz 3 IfSG: Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen;     Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen; Arztpraxen; Zahnarztpraxen; Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe; Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden;   ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen; Rettungsdienste.

Wiedereinführung der Homeoffice Verpflichtung

Gemäß § 28 Absatz 4 IfSG hat der "Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen." Die Formulierung entspricht insoweit der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung.

Erstellt: Uhr