27.04.2021 | Homeoffice: Annahmepflicht für Beschäftigte

Das "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (Bevölkerungsschutzgesetz) ist am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Durch das Gesetz wird die bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelte Pflicht des Arbeitgebers, Beschäftigten mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten, in § 28b Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu geregelt und durch eine Annahmepflicht der Beschäftigten ergänzt.

Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice

Die neue Regelung im IfSG, die bisher inhaltsgleich in der Corona-ArbSchV enthalten war, verpflichtet Arbeitgeber, für Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.

Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten ins Homeoffice abgesehen werden. Laut Gesetzesbegründung (Drucksache 19/28732, Seite 20) können betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können in der Regel nur vorübergehend angeführt werden.

Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Weiterer Dokumentationsaufwand ist damit nicht verbunden.

Die Regelung entspricht demnach den bisherigen Inhalten der Corona-ArbSchV zum Angebot auf Homeoffice, sodass für Arbeitgeber grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen hinzugetreten sind.

Pflicht des Arbeitnehmers zur Annahme des Angebots von Homeoffice

Neu an der Regelung des § 28b Absatz 7 IfSG ist, dass Arbeitnehmer das Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen haben, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

In der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/28732, Seite 21) heißt es: "Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein." Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese Ablehnungsgründe zu erfragen oder ihre Stichhaltigkeit zu ergründen. Die Änderung löst daher keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten des Arbeitgebers aus.

Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot zum Arbeiten im Homeoffice generell oder an einzelnen Tagen ab, bietet es sich an, diese Ablehnung festzuhalten. "Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus."  (Drucksache 19/28732, Seite 21)


 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Die BDA hat ihre FAQs zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobiler Arbeit aktualisiert.

Bild: © Pixabay/Pexels

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