
Zum heutigen 1. Dezember ändert sich eine Reihe von gesetzlichen Anforderungen für die Zeitarbeit. Damit beabsichtigt die Bundesregierung, ihrer Pflicht zur Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Zeitarbeitsrichtlinie, deren Umsetzungsfrist am 5. Dezember 2011 auslaufen wird, nachzukommen. Allerdings bleibt die Umsetzung in Deutschland hinter der Verpflichtung der Richtlinie zurück, ungerechtfertigte Restriktionen der Zeitarbeit abzubauen oder gar nicht erst einzuführen. So bestehen nach wie vor massive Restriktionen im Bauhauptgewerbe und beim Aufenthaltsrecht. Auch vereinzelte Aktivitäten der Sozialpartner anderer Branchen, Restriktionen für Zeitarbeitnehmer in ihren Tarifverträgen einzuführen, sind bedenklich. Der BAP fordert daher von der Bundesregierung, aber auch von den Tarifvertragsparteien anderer Branchen, derlei Benachteiligungen der Zeitarbeit aufzuheben.
BAP-Präsident Volker Enkerts erklärt hierzu: "Viele der aktuell gesetzlich geänderten Vorschriften entsprechen der großen Bedeutung der Zeitarbeit für unsere Volkswirtschaft und den Arbeitsmarkt. Die Bundesregierung hat die positive Funktion unserer Branche als Jobmotor und Wachstumsbeschleuniger generell erkannt. Gerade deswegen ist es unverständlich, dass es nach wie vor gravierende Behinderungen gibt – und dies teilweise seit Jahrzehnten: So ist das Bauhauptgewerbe weiterhin nicht für unsere Branche geöffnet. Von diesem großen Markt werden wir durch unüberwindbare Hürden und ohne plausiblen Grund ausgeschlossen. Dabei fordert die EU-Richtlinie unmissverständlich den Abbau ungerechtfertigter Restriktionen der Zeitarbeit. Das gleiche gilt auch für das für unsere Branche problematische Aufenthaltsgesetz, demzufolge Bürger aus Drittstaaten ohne unbefristeten Aufenthaltstitel von der Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung für den Einsatz in der Zeitarbeit erhalten dürfen. In allen anderen Branchen ist dies dagegen nach erfolgter Vorrangprüfung möglich – selbst bei befristeten Arbeitsverträgen."
Auch der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Volker Rieble hat die Abschaffung dieser Hemmnisse als notwendig beschrieben. "Ein Grund dafür ist auch der Geist der EU-Richtlinie, die den besonderen Wert des Flexibilisierungsinstruments Zeitarbeit anerkennt und einen klaren Liberalisierungskurs verfolgt. Zeitarbeit ist eine erwünschte Erscheinung im Rahmen des Flexicurity-Ansatzes der EU", erklärt Enkerts.
Die Forderung der EU-Richtlinie, "alle ungerechtfertigten Restriktionen abzubauen", betrifft auch Bestrebungen vor allem seitens der Gewerkschaften, über Tarifverträge anderer Branchen die Zeitarbeit einzuschränken. Ein Beispiel dafür ist der im September 2010 in der Stahlbranche abgeschlossene "Tarifvertrag zur Bezahlung von Leiharbeitnehmern". Doch solche Tarifverträge sind nicht nur nach deutschem Tarifrecht unzulässig, sie sind auch mit der Richtlinie unvereinbar, an die sich neben der Bundesregierung auch die Tarifvertragsparteien anderer Branchen halten müssen. "Gesetzgeberisch und tarifpolitisch motivierte Bestrebungen, die nur darauf abzielen, den Einsatz von Zeitarbeit in bestimmten Branchen so unattraktiv wie möglich zu gestalten und damit Einschränkungen und Verboten des Einsatzes von Zeitarbeit gleichkommen, sind mit der EU- Richtlinie nicht vereinbar. Dies gilt sowohl für entsprechende Tarifverträge Dritter, die auf eine Einschränkung der Zeitarbeit zielen, als auch für die Vorenthaltung von Subventionen, wie es zuletzt in Thüringen zu beobachten war", so Enkerts abschließend.
Auf Anfrage (per Mail an: m.wehran@personaldienstleister.de) stellen wir Ihnen das Gutachten von Prof. Dr. Volker Rieble (November 2010) gern zur Verfügung.
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