Gemeinsame Erklärung von BAP und iGZ

(Hamburg/Berlin/Münster, den 8. April 2014) Die unterzeichneten Verbände haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des § 9 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) der Freien und Hansestadt Hamburg die Berufsausübung ihrer Mitgliedsunternehmen zu Unrecht behindern. Sie sind weder mit der Hamburger Verfassung vereinbar noch mit dem Grundgesetz oder der Zeitarbeitsrichtlinie der EU. Rechtsgutachten haben dies belegt.

Die erläuternden Hinweise der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20.12.2013 zeigen eine klare Unterscheidung zwischen dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern als Teil des „regulären Vertretungspools“ und für den „besonderen Ausnahmefall“ auf. Wir begrüßen zwar diese inzwischen differenziertere Sichtweise der Behörde, weisen aber unverändert darauf hin, dass die Inhalte der WBPersVO auch dadurch nicht zu rechtfertigen sind.

Die von uns vertretenen Unternehmen erkennen als etablierte Partner der Hamburger Pflegeeinrichtungen Bemühungen um Qualität und Kontinuität in der Pflege an. Sie sind auch jederzeit bereit, bei der Umsetzung dieser Ziele aktiv und in Abstimmung mit allen Beteiligten mitzuwirken.

Die WBPersVO erschwert allerdings seit 01.01.2014 spürbar die Einsatzmöglichkeit von Zeitarbeitnehmern in Hamburger Pflegeeinrichtungen. Die praktische Unterscheidung zwischen „regulären Poolbeschäftigten“ und „Ausnahmebeschäftigten“ bereitet große Probleme und führt zu Verunsicherung. Im Ergebnis belastet dies unnötig die Pflegeeinrichtungen und unsere spezialisierten Mitgliedsunternehmen. Dabei ist Zeitarbeit gerade in der Pflege eine wichtige personalwirtschaftliche Flexibilitätsergänzung:

1. Bei kurzfristig eintretenden Personalengpässen sichern Zeitarbeitskräfte die Betreuungsleistung der Altenpflegeheime

2. In Zeiten von fehlendem Pflegepersonal organisiert die Zeitarbeitsbranche neues und sichert bestehendes Erwerbspersonal, welches nicht direkt in den Altenpflegeheimen angestellt werden möchte.

3. Zeitarbeit in der Pflege trägt gerade in Zeiten des Fachkräftemangels dazu bei, die Pflegequalität durch zusätzliche und kompensierende Personalressourcen zu sichern.

Die unterzeichneten Verbände regen deshalb beim Senat dringlich an, die Regelung des § 9 WBPersVO auszusetzen, um die Möglichkeiten der Zeitarbeit bei der Bewältigung von Personalengpässen in der Pflege nicht zu behindern. Für den weiteren Dialog um qualitative Ziele in der Pflege stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Sebastian Lazay                      Angelo Wehrli
BAP-Vizepräsident                   iGZ-Landesbeauftragter

Thomas Hetz                           Werner Stolz
BAP-Hauptgeschäftsführer        iGZ-Hauptgeschäftsführer

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