Mit der am 20.04.2021 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde die Laufzeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine Corona-Testangebotsverpflichtung erweitert; vgl. auch BAP Recht vom 14.04.2021.
Aktueller Hinweis: Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Kabinettssitzung (vom 21.04.2021) eine Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV beschlossen. Der Entwurf der Verordnung enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem Beschäftigten zweimal pro Woche einen Coronatest anzubieten. Arbeitgeber müssen die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufbewahren. Im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten die Regierungsparteien sich auf eine erneute Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verständigt. Das Bundesarbeitsministerium begründet die pauschale verstärkte Testpflicht mit einer Studie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, wonach Gegenden mit hoher Erwerbsquote für alle bisherigen drei Infektionswellen signifikant erhöhte Infektionszahlen gegenüber Regionen mit geringerer Erwerbsquote verzeichnet hätten. Darüber hinaus werden die Regelungen zum Home-Office aus der Corona-ArbSchV herausgelöst und in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) neu geregelt. Dort wird nun geregelt, dass die Beschäftigten Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen haben, wenn es ihnen möglich ist. Wir gehen von einem zeitgleichen Inkrafttreten der geänderten Verordnung und den Änderungen im Infektionsschutzgesetz aus. |
Die nachfolgenden FAQs beantworten die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zur Unterbreitung von Corona-Testangeboten. Hierbei wird auch auf die beabsichtigen Änderungen durch den Entwurf der Dritten Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-ArbSchV sowie die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz eingegangen.
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