Ein Verstoß hat zum einen erlaubnisrechtliche Konsequenzen, indem er sich auf die Erteilung, Verlängerung bzw. Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auswirken kann (geregelt in § 3 Absatz 1 Nummer 3 AÜG). Zum anderen droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (geregelt in § 16 Absatz 1 Nummer 7a AÜG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 AÜG).
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