Um in Deutschland als Zeitarbeitsunternehmer aktiv zu werden, ist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Arbeitnehmerüberlassung zwingende Voraussetzung.
Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt (§ 2 Abs. 4 S. 1 AÜG). Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG). War das Zeitarbeitsunternehmen drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt tätig, kann die Erlaubnis auch unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 5 S. 1 AÜG).
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