Die Pflichten von Arbeitgebern in der Zeitarbeit unterscheiden sich nicht von denen in anderen Branchen. Der Zeitarbeitnehmer hat mit seinem Zeitarbeitsunternehmen ein völlig reguläres Arbeitsverhältnis. Dazu gehören ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag mit Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auch bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten sowie gesetzlicher Kündigungsschutz. Der einzige Unterschied zu anderen Arbeitsverhältnissen ist also nur der Wechsel von Arbeitsorten und Einsatzbetrieben.
Andere Länder, andere Zeitarbeitsmodelle! In Frankreich greift beispielsweise das Agenturprinzip: Das bedeutet, dass mit dem Einsatzende im Kundenbetrieb auch die Beschäftigung beim Zeitarbeitsunternehmen endet. Das ist sogar zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Zeitarbeitnehmer erhalten in Frankreich deshalb auch keine Lohnfortzahlung bei Nichteinsatz oder Krankheit. Als Kompensation bekommen französische Zeitarbeitnehmer dafür das gleiche Entgelt wie Stammmitarbeiter und – aber nur, wenn sie nicht vom Kunden als Mitarbeiter übernommen werden – einen zehnprozentigen Zuschlag.