Eine Überlassung ist nur ausnahmsweise möglich:
- zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Nicht vom Verbot des § 1b S. 1 AÜG erfasst sind also Abordnungen von Bauarbeitern zu einer (Bau-)Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe des ARGE-Privilegs in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG oder an Arbeitsgemeinschaften aufgrund einer tarifvertraglichen Freistellung wie z.B. gemäß § 9 BRTV-Bau. Auch eine Überlassung in Betriebe des Baunebengewerbes ist zulässig.
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