Ein Rechtsanspruch auf Lohnzahlung bei Nichteinsatz besteht für Zeitarbeitskräfte per Gesetz. Im Gegensatz zu den Tarifverträgen der Zeitarbeit fallen bei der gesetzlichen Regelung allerdings höhere Löhne, zum Beispiel durch Branchenzuschläge oder die Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe, bei der Bezahlung von Nichteinsatzzeiten weg. Die Tarifverträge für die Zeitarbeit stellen Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer also bei Nichteinsatz deutlich besser als das Gesetz.

Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer erhalten bei Urlaub und Krankheit, aber eben auch in Zeiten ohne Einsatz bei einem Kundenunternehmen, eine sogenannte verstetigte Vergütung. Das heißt, Zeitarbeitskräfte wissen immer, mit wie viel Geld sie rechnen können – egal, ob sie ein paar Tage krank sind, Urlaub machen oder das Zeitarbeitsunternehmen keinen Kundeneinsatz für sie hat. Das haben die Sozialpartner, also die Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, gemeinsam in den Tarifverträgen für die Branche so festgelegt.

Diese Regelung gilt immer dann, wenn Zeitarbeitsunternehmen einen Tarifvertrag für die Branche anwenden. Und das ist zu fast 100 Prozent der Fall, denn die Zeitarbeit ist einer der Wirtschaftszweige mit der höchsten Tarifbindung.