Wer in Deutschland ein Zeitarbeitsunternehmen betreiben will, braucht dafür zwingend eine offizielle Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ohne diese Erlaubnis ist legale Arbeitnehmerüberlassung nicht möglich. Die BA stellt diese Erlaubnis erst einmal nur befristet für ein Jahr aus und kontrolliert, ob bei dem Personaldienstleister alles korrekt gelaufen ist. Zudem prüft die BA die Einhaltung der rechtlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen. Hierzu gehören die Einhaltung der geltenden Lohnuntergrenze, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten.

Nur Zeitarbeitsunternehmen, die drei Jahre lang ohne Beanstandungen eine solche befristete Lizenz hatten, können bei der BA eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen.

Außerdem werden die Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland, auch jene mit unbefristeten Lizenzen, kontrolliert. Dabei wird die Einhaltung des Mindestlohns sowie die Legalität der Arbeitnehmerüberlassung von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls und alle übrigen Vorschriften von der BA geprüft.

Bei Verstößen hiergegen drohen Strafen. Vorgesehen sind unter anderem Geldbußen von bis zu 500.000 Euro oder sogar der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Das bedeutet, dass die Zeitarbeitsunternehmen selbst ein großes Interesse daran haben, sauber zu arbeiten. Denn ansonsten riskieren sie ihre Existenz.

Darüber hinaus hat der GVP noch einen Verhaltenskodex entwickelt, an den sich die Mitgliedsunternehmen halten müssen und der sie zu ethisch einwandfreiem Handeln verpflichtet. Dabei unterwerfen sich die Verbandsmitglieder der Schiedsgerichtsbarkeit des GVP und erkennen die Verbindlichkeit der Entscheidung desselben an. Durch den Verhaltenskodex wird Fairness und Transparenz, gerade auch im Umgang mit den eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in den Vordergrund gestellt.