Auf die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zu "Auswirkungen und Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassung" liegt nun die Antwort der Bundesregierung vor. Die FDP fragte dabei nach Erkenntnissen der Bundesregierung zu den Auswirkungen der Änderungen des AÜG im Jahr 2017 und nach dem Prozedere, mit dem die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation erfolgen soll. Denn in Paragraf 20 AÜG ist zwar festgelegt, dass im Jahre 2020 eine Evaluation der Anwendung des Gesetzes durchgeführt werden soll. Wie und durch wen dies zu erfolgen hat, geht aus dem Gesetzestext jedoch nicht hervor
BMAS: Keine Erkenntnisse zu vermehrten Kundenübernahmen oder Abmeldungen
Weiterreichende Erkenntnisse zu den Auswirkungen der AÜG-Änderungen scheint das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das als zuständiges Ministerium die Anfrage beantwortet hat, bisher nicht zu haben. So liegen dem BMAS keine Erkenntnisse dazu vor, ob die Überlassungshöchstdauer zu vermehrten Kundenübernahmen oder Abmeldungen von Zeitarbeitnehmern geführt hat. Ebenso nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen Verstöße gegen die Überlassungshöchstdauer zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Kundenunternehmen geführt haben.
Für die AÜG-Evaluation hat das BMAS einen Zeitraum von 26 Monaten vorgesehen. Da momentan noch das europaweite Vergabeverfahren für die Evaluierung läuft, erwartet das Ministerium die Ergebnisse erst für das Jahr 2022. Somit scheint das BMAS in der regulär bis 2021 laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages keine Ergebnisse der Evaluation vorlegen zu können.
Ziel und Procedere der AÜG-Evaluation
Zudem hat sich das Ministerium auch zum Ziel und zum Prozedere der AÜG-Evaluation geäußert. Demnach soll "bei der Evaluation schwerpunktmäßig die Wirksamkeit der Neuregelungen evaluiert werden." Zudem sollten "bei der Beantwortung der Forschungsfragen die Erfahrungen und Erkenntnisse aller Akteure (Leiharbeitskräfte, Verleih- und Entleihunternehmen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bundesagentur für Arbeit, Behörden der Zollverwaltung) berücksichtigt werden."
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